Es gibt insgesamt 8 verschiedene Merkzeichen:
G: erheblich gehbehindert
aG: außergewöhnlich gehbehindert
H: hilflos
Bl: blind
Gl: gehörlos
TBl: taubblind
B: Notwendigkeit einer Begleitperson
RF: Befreiung vom Rundfunkfreibetrag
merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche:
G:
– unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung
– behinderungsbedingte Privatfahrten bei einem GdB ab 70 steuerlich absetzbar: bis zu 3 000 km x 0,30 € = 900 €
– Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe: 17 %
– oranger Parkausweis bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
aG:
– unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
-Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
– behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar: bis zu 15.000 km x 0,30 € = 4.500 €
– kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen
– blauer Parkausweis
– Krankenkasse kann Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen übernehmen
H:
– Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
– Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
– Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer: 3.700,- €
– In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer (Ortssatzungen über Hundesteuer)
– Pflegepauschbetrag für Pflegende: 924 €
– Krankenkasse kann Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen übernehmen
Bl:
– unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
– Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
– Rundfunkbeitrag
Befreiung für Empfänger von Blindenhilfe
Ermäßigung bei GdB 60 allein wegen Sehbehinderung
– Telekom Sozialtarif bei GdB von mind. 90: bis zu 8,72 € Vergünstigung monatlich (s. „RF“)
– Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung: 3 700 €
– blauer Parkausweis
– Gewährung von Blindenhilfe und in vielen Bundesländern Landesblindengeld
– in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer für ausgebildete Hunde
– Krankenkasse kann Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen übernehmen
Gl:
– unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung
– Telekom Sozialtarif bei GdB von mindestens 90: Ermäßigung um bis zu 8,72 €/Monat (s. „RF“)
– Rundfunkbeitrag
Befreiung für Taubblinde
Ermäßigung für Gehörlose, die sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend
verständigen können
– In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer für ausgebildete Hunde – Gehörlosengeld in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Bayern (wenn taubblind)
TBl:
– Befreiung vom Rundfunkbeitrag
– Erhöhtes Landesblindengeld in Bayern und Berlin
B:
– unentgeltliche Beförderung der Begleitperson :
im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in
Sonderzügen und Sonderwagen
bei den meisten innerdeutschen Flügen
blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr
– Urlaubskosten der Begleitperson bis 767 € steuerlich absetzbar-
– oranger Parkausweis
RF:
– Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf 5,83 €/ Monat
– Telekom Sozialtarif: Ermäßigung um 6,94 €/ Monat bei bestimmten Tarifen, nicht bei Flatrates
Kraftfahrzeughilfe und kommunale Fahrdienste kommen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen für viele Menschen mit Behinderung in Betracht.
Mehr zu den Nachteislausgleichen erfahren Sie auch auf den Seiten der Behindertenbeauftragten des Bundes.
aus: beta Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement, Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin gemeinnützige GmbH, 2017