Behindertenfahrdienst im Landkreis Waldshut-Tiengen

Auch im Landkreis Waldshut-Tiengen gibt es sogenannte Spezialbeförderungsscheine (Berechtigungsscheine), die Menschen mit wesentlicher Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und gewährleisten. Mit diesen Berechtigungsscheinen können Menschen mit wesentlicher Behinderung mit dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) zu Freizeitaktivitäten gefahren werden, wie beispielsweise:
– Erledigung von Besorgungen des täglichen Lebens (Besuch von Behörden, Sparkassen/Banken, Einkaufsstätten etc.)
– Freizeitgestaltung (z. B. Besuch von Vereinen, Clubs,  Veranstaltungen, kulturellen Stätten, Freizeiteinrichtungen)
– Besuch von Verwandten, Bekannten

Die Berechtigungsscheine dürfen nicht für Fahrten zur Ausbildungs-, Umschulungs- oder Arbeitsstätte sowie zum Arzt und therapeutischen Einrichtungen.

berechtigte Personen

Berechtigt sind Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung und einem GdB von mindestens 80. Sie müssen auf einen Rollstuhl angewiesen sein und kein eigenes Fahrzeug besitzen oder selbst steuern und auch nicht von Angehörigen im eigenen oder einem in der Familiengemeinschaft sonst vorhandenen Fahrzeug befördert werden können.

Ebenfalls berechtigt sind Personen, die:
– wegen der Schwere oder der Art ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können oder am Zielort auf einen Selbstfahrer oder fremde Hilfe angewiesen sind, um dort beweglich zu sein,
– kein eigenes Fahrzeug besitzen oder selbst steuern und auch nicht von Angehörigen im eigenen oder einem in der Familiengemeinschaft sonst vorhandenen Fahrzeug befördert werden können.
– die einen GdB von mindestens 80 haben und in einem Heim wohnen.

Seit März 2017 gilt eine Vermögensgrenze von 30 000 € bei Alleinstehenden, 35 000 € bei Ehepartnern. Vorher belief sie sich auf  5 000 €.

Zudem darf eine Begleitperson unentgeltlich mitfahren.

Reichweite und Anzahl

Die Berechtigungsscheine gelten innerhalb des gesamten Landkreises Waldshut-Tiengen sowie 30 Kilometer außerhalb der Landkreisgrenze.

Seit März 2017 gibt es monatlich 8 Berechtigungsscheine, davor gab es 4 Berechtigungsscheine im Monat. Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt, sofern diese am selben Tag erfolgen.

Anmeldung und Anstragsstellung

Die Berechtigungsscheine müssen beim Amt für Soziales  für Soziale Hilfen, Behinderten- und Altenhilfe einmalig beantragt werden. Wird dieser Antrag bewilligt, bekommt man die Berechtigungsscheine automatisch für ein halbes Jahr im Voraus zugeschickt.

Jede Fahrt muss man beim zuständigen DRK-Kreisverband (Waldshut, Bad Säckingen oder Hochschwarzwald) anmelden. Damit das DRK Personal und ein Auto für die Fahrt bereitstellen kann, sollte die Fahrt so früh wie möglich beim angemeldet werden.

 

Siehe auch folgenden Link des Landkreises Waldshut.

 

Share Button