Grad der Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie sehr man durch die Behinderung beeinträchtigt ist. Der Grad der Behinderung wird in einer Zahl von 20 bis 100 angegeben. Diese wird im Behindertenausweis vermerkt. Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung fest, sobald Sie einen Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis gestellt haben.

GdB-abhängige Nachteilsausgleiche:

GdB 20:

– bei entsprechenden Voraussetzungen können Leistungen zur Reha und Teilhabe in Anspruch genommen werden, z. B. Medizinische Reha, Berufliche Reha, Soziale Reha sowie unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen


GdB 30:

– Gleichstellung
– Kündigungsschutz bei Gleichstellung
– Steuerfreibetrag: 310 €


GdB 40:

– Gleichstellung
– Kündigungsschutz bei Gleichstellung
– Steuerfreibetrag: 430 €


GdB 50:

– Schwerbehinderteneigenschaft
– Steuerfreibetrag: 570 €
– Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
– Kündigungsschutz
– Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
– Freistellung von Mehrarbeit
– eine Arbeitswoche Zusatzurlaub
– um bis zu 5 Jahre vorgezogene Altersrente  beziehungsweise Pensionierung von Beamten
– Stundenermäßigung bei Lehrern: bundeslandabhängig
– Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC
– Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für behinderte Menschen in Werkstätten
– Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige
– Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit: 2 100 €
– Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit: 1 200 €
– Ermäßigung bei Kurtaxen
– Entfernungskostenpauschale: 0,30 €/km
oder
die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (statt
Entfernungspauschale) können geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig
Merkzeichen B anerkannt ist.


GdB 60:

– Steuerfreibetrag: 720 €
– ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,83 € bei GdB allein wegen Sehbehinderung


GdB 70:

– Steuerfreibetrag: 890 €
– Entfernungskostenpauschale: 0,30 €/km
oder
die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (statt
Entfernungspauschale) können geltend gemacht werden
– Abzugsbetrag für Privatfahrten, wenn gleichzeitig Merkzeichen „G“ eingetragen ist: bis zu 3 000 km x 0,30 € = 900 €


GdB 80:

– Steuerfreibetrag 1 060€
– Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit: 1 500 €
– Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung (wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI besteht): 4 500 €
– Preisnachlass von verschiedenen Mobilfunkbetreibern
– Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3 000 km x 0,30 € = 900 €
– Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,83 €, wenn keine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich ist


GdB 90:

– Steuerfreibetrag 1 230 €
– Sozialtarif beim Telefon: Blind, gehörlos oder sprachbehindert + GdB 90: Ermäßigung um bis zu 8,72 €/Monat im Rahmen des Sozialtarifs. Nur für bestimmte Tarife, nicht bei Flatrates.


GdB 100:

– Steuerfreibetrag 1 420 €
– Freibetrag beim Wohngeld: 1 500 €
– Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen
– Vorzeitige Verfügung über Bausparkassenbzw. Sparbeträge
– Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4 500 €


Alle Nachteilsausgleiche bei einem niedrigen GdB (Grad der Behinderung) gelten auch für alle höheren GdB.

 

aus: beta Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement, Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin gemeinnützige GmbH, 2017

Share Button