blauer Parkausweis für Menschen mit Behinderung

Der blaue Parkausweis ist ein sogenannter Nachteilsausgleich für behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) im Schwerbehindertenausweis. Der blaue Parkausweis berechtigt zum Parken auf einem Behindertenparkplatz. Das ist deshalb so wichtig, da diese Personen auf kurze Wege sowie einen größeren Parkplatz angewiesen sind, um beispielsweise neben dem Auto genug Platz für einen Rollstuhl zu haben.

Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus, um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen. Dafür benötigt man einen den speziellen blauen Parkausweis, der in ganz Europa gilt. Sie können den Ausweis bei der Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt beantragen.

Wichtig: Der Parkausweis ist nur für ein Jahr gültig und muss nach Ablauf eines Jahres wieder beantragt werden.

Grundsätzliches:
– Sie dürfen nur mit dem hinter der Windschutzscheibe angebrachten blauen Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz parken.
– Wenn ein Nichtbehinderter das Auto fährt und den Behinderten transportiert, darf auch auf dem Behindertenparkplatz geparkt werden.
– Bei Besorgungsfahrten für den Behinderten hat der Nichtbehinderte keine Berechtigung, auf dem Behindertenparkplatz zu parken.
– Bei nicht öffentlichen Behindertenparkplätzen wie zum Beispiel bei Supermärkten gilt die Hausordnung des Parkplatzinhabers.

Personen mit dem blauen Parkausweis dürfen
– im Parkverbot sowie auf für Bewohner reservierten Parkplätzen bis zu 3 Stunden parken
– zeitliche Parkbegernzungen überschreiten
– kostenfrei auf gebührenpflichtigen Parkplätzen parken
– in eingeschränkten Verkehrsbereichen und außerhalb von Parkplätzen parken, sofern dadurch kein Durchgangsverkehr behindert wird
– in Fußgängerzonen nur parken, wenn es dazu ausdrückliche örtliche Sondergenehmigungen gibt

Folgen des unberechtigten Parkens auf öffentlichen Behindertenparkplätzen:
– Bußgeld in Höhe von 35 €
– kostenpflichtiges Abschleppen des Fahrzeugs

Aufbau Behindertenparkplatz:
– durch die in den Landesbauordnungen verankerte DIN-Norm geregelt
– mindestens 3,5 Meter breit un 5 Meter lang
– abgesenkter Bordstein
– Neigung darf nicht zu stark sein

Share Button